Mündlichkeit (Recht)
Mündlichkeit, Recht:
der in den meisten Verfahrensordnungen vorgesehene Grundsatz, dass vor Gericht mündlich verhandelt werden muss und nur das Verhandelte der Entscheidung zugrunde gelegt wird (§ 128 ZPO, § 101 Verwaltungsgerichtsordnung, § 90 Finanzgerichtsordnung, § 124 Sozialgerichtsgesetz u. a.). Diese Verfahrensordnungen lassen aber in weitem Umfang auch ein schriftliches Verfahren zu. So
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