offener Arrest
offener Arrest, Verfügung des Insolvenzgerichts bei der Eröffnung der Insolvenz, an den Schuldner künftig keine Leistungen (besonders Zahlungen) zu erbringen oder Gegenstände zu übergeben (§ 28 Absatz 3 InsO, Insolvenzverfahren). Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Verfügung kann Ersatzpflichten begründen.
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