offene Stadt

offene Stadt, im völkerrechtlichen Kriegszustand unverteidigte Stadt oder sonstige Wohnsiedlung. Sie darf vom Kriegsgegner zwar besetzt und kontrolliert werden, aber das Kriegsvölkerrecht enthält das Verbot, eine offene Stadt, »mit welchen Mitteln es auch sei, anzugreifen oder zu beschießen« (Artikel 25 Haager Landkriegsordnung). In neuerer Zeit hat der Ausdruck unverteidigter

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