Missbrauch

Missbrauch, funktionswidrige, Treu und Glauben widersprechende Ausnutzung eines Rechts oder einer Rechtsposition, durch § 242 BGB untersagt. Die Berufung auf Treu und Glauben bedarf keiner Einrede des Betroffenen, unzulässige Rechtsausübung ist vom Richter von Amts wegen zu berücksichtigen. Rechtsmissbrauch kann z. B. vorliegen, wenn der Rechtsinhaber das geltend gemachte Recht selbst

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