Mietpreisbremse
Bezogen auf die Gesamtheit aller Mietverhältnisse und möglichen Mietsachen kann die Miete zwischen Vermieter und Mieter nach den Bedingungen des Marktes grundsätzlich frei vereinbart werden. Dennoch enthalten Rechtsvorschriften hierzu bestimmte Orientierungen und schaffen so einen bestimmten Rahmen, z. B. § 5 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 bezüglich der Mietpreisüberhöhung. Die Vereinbarungsmiete beim Abschluss eines Wohnraummietvertrages
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