Mietminderung
Hat der Mietgegenstand erhebliche Mängel, entfällt automatisch die Verpflichtung zur Mietzahlung. Solange die Tauglichkeit der Mietsache gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Mietzahlung zu entrichten (§ 536 BGB). Unerhebliche Mängel bleiben außer Betracht.
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