Betriebskosten und Kaution
Ein weiteres wesentliches Element der Wohnraummiete stellen die aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zu zahlenden Betriebskosten dar. Des Weiteren können Mieter und Vermieter die Stellung einer Mietsicherheit (Kaution) vereinbaren (§ 551 BGB). Diese ist gesetzlich auf das Dreifache einer Monatsmiete beschränkt, Pauschalen oder Vorauszahlungen für Betriebskosten bleiben außer Ansatz.
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