Konterbande (Völkerrecht)
Konterbande [französisch »Schmuggelgut«, von italienisch contra bando »gegen die Verordnung«] die, -, allgemein:
Banngut (Schmuggelware). Im Völkerrecht: Warengattungen, deren Zuführung an einen Gegner auf feindlichen oder neutralen Schiffen ein Krieg führender Staat verboten hat. Das Recht, ein solches Verbot auszusprechen, gründet in den traditionellen Regeln des Seekriegsrechts. Erst durch die Londoner Seerechtsdeklaration vom 26. 2. 1909 wurden hierfür allgemeingültige Richtlinien aufgestellt. Danach
Informationen zum Artikel
Quellenangabe