Jugendgerichtsbarkeit
Über Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender entscheiden die Jugendgerichte (§§ 33–35, 107, 108 JGG), deren Richter erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollen (§ 37 JGG). Jugendgerichte werden ausschließlich bei den Amts- und Landgerichten gebildet. Bei den Oberlandesgerichten und beim BGH gibt es keine Jugendgerichte. Man unterscheidet beim
Informationen zum Artikel
Quellenangabe