Zuchtmittel (Jugendstrafrecht)

Zuchtmittel, im Jugendstrafrecht (§ 13 Jugendgerichts-Gesetz) eine richterlich zu verhängende, vergleichsweise milde Sanktion zur Ahndung von Straftaten, wenn Jugendstrafe (noch) nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zu Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Zuchtmittel sind die Verwarnung, die Erteilung

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