Jugend- und Auszubildendenvertretung (Arbeitsrecht)
Jugend- und Auszubildendenvertretung, Arbeitsrecht:
die innerbetriebliche Arbeitnehmervertretung für jugendliche Arbeitnehmer. Durch Gesetz vom 13. 7. 1988 wurden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (§§ 60 ff.) über die betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung neu gefasst. Danach sind in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder
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