Jagdvergehen
Jagdvergehen, Wilderei,
die Ausübung der Jagd an Orten, an denen der Täter zu jagen nicht berechtigt ist; wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe belegt (§ 292 StGB). Strafverschärfend ist die Ausführung der Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, in nicht weidmännischer Weise und durch mehrere mit Schusswaffen ausgerüstete Täter.
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