Gefangenenbefreiung.
Gefangenenbefreiung. Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe belegt; ist der Täter ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, so kann die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre erhöht werden (§ 120 StGB). Die Selbstbefreiung
Quellenangabe