Gefangenenbefreiung.

Gefangenenbefreiung. Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe belegt; ist der Täter ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, so kann die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre erhöht werden (§ 120 StGB). Die Selbstbefreiung

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