Inkompatibilität (Staatsrecht)
Inkompatibilität die, -/-en, Staatsrecht:
die Unzulässigkeit der gleichzeitigen Bekleidung mehrerer Ämter durch eine Person, insbesondere solcher Ämter, die verschiedenen Staatsgewalten zugehören. Die Inkompatibilität sichert in erster Linie die Gewaltenteilung gegen eine personelle Gewalten- und Funktionenhäufung. Das Grundgesetz ordnet einige Inkompatibilitäten für die obersten Bundesorgane an; so darf der Bundespräsident weder der Regierung noch einem
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