Inkompatibilität (Staatsrecht)

Inkompatibilität die, -/-en, Staatsrecht:

die Unzulässigkeit der gleichzeitigen Bekleidung mehrerer Ämter durch eine Person, insbesondere solcher Ämter, die verschiedenen Staatsgewalten zugehören. Die Inkompatibilität sichert in erster Linie die Gewaltenteilung gegen eine personelle Gewalten- und Funktionenhäufung. Das Grundgesetz ordnet einige Inkompatibilitäten für die obersten Bundesorgane an; so darf der Bundespräsident weder der Regierung noch einem

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