Handlungsfreiheit (Verfassungsrecht)
Handlungsfreiheit, allgemeine Handlungsfreiheit,
Verfassungsrecht: das in Artikel 2 Absatz 1 GG gewährte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das in der Freiheit besteht, alles zu tun, was nicht gegen Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz (die sogenannte »Schrankentrias«) verstößt. Das Grundrecht ist subsidiär gegenüber den speziellen Freiheitsgewährleistungen des Grundgesetzes, d. h.,
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