Gesellschaftsgefährlichkeit
Gesellschaftsgefährlichkeit, im Strafrecht der DDR Merkmal des Verbrechens im Unterschied zum bloß gesellschaftswidrigen Vergehen (§ 1 StGB). Mit diesen Kennzeichnungen der Straftat sollte eine marxistisch-leninistische Wesensbestimmung des strafbaren Verhaltens gegeben werden.
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