gesellschaftliche Gerichte
gesellschaftliche Gerichte, in der DDR die seit der Verfassung vom 6. 10. 1968 (Artikel 92) neben den staatlichen Gerichten als Gerichte in das Rechtspflegesystem eingegliederten Laiengerichte in Form von Konflikt- und Schiedskommissionen, die seit 1953 mit zunehmenden Kompetenzen zunächst als gesellschaftliche Rechtspflegeorgane entwickelt worden waren. Zuständigkeit, Verfahrensregeln und Bildung
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