Gesetzeslage in der Schweiz
Unter dem Eindruck großer Geldwaschtransaktionen besonders des internationalen Drogenhandels hat die Schweiz als eines der ersten Länder Europas die Geldwäscherei 1990 unter Strafe gestellt (Artikel 305bis f. StGB). Geldwäscherei ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (revidierter Artikel 305bis), in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
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