Gefahr im Verzug

Gefahr im Verzug, im Strafverfahrensrecht Voraussetzung für die Inanspruchnahme besonderer Befugnisse zum Ergreifen von Maßnahmen (z. B. Beschlagnahme, Durchsuchung). Ihre Anordnung steht wegen ihrer Grundrechtsrelevanz an sich nur dem Richter zu, bei Gefahr im Verzug auch der Staatsanwaltschaft oder Polizeibeamten als Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft. Gefahr im Verzug besteht, wenn

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