Folgerecht
Folgerecht, das in § 26 Urheberrechtsgesetz geregelte Recht des Urhebers eines Werkes der bildenden Kunst oder eines Lichtbildwerkes, vom Erlös aus der Weiterveräußerung seines Werkes durch Kunsthändler oder Versteigerer einen bestimmten Anteil des Veräußerungserlöses zu verlangen, falls der Erlös einen Mindestbetrag erreicht. Der Zahlungsanspruch richtet sich gegen den Veräußerer
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