Entnahmen (Steuerrecht)
Entnahmen, Steuerrecht:
1) Einkommensteuerrecht: nach § 4 Absatz 1 EStG die Verwendung von zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern (Geld, Waren u. a.) und die Inanspruchnahme betrieblicher Nutzungen und Leistungen für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde (insbesondere private) Zwecke. Der Wert der Entnahmen wird bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns wie Betriebseinnahmen
Quellenangabe
Kostenlos testen
redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte
altersgerecht aufbereitet im Schullexikon
monatlich kündbar