Eingang vorbehalten

Eingang vorbehalten, Abkürzung E. v.,

Klausel im Bankgeschäft, die besagt, dass die Gültigkeit von Gutschriften für zum Inkasso eingereichte Wechsel oder Schecks vom Eingang der Geldleistung des zur Zahlung Verpflichteten abhängt.

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar

oder
Sie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.