Steuerrecht
Im Grundsatz sind die steuerlich relevanten Wirtschaftsgüter dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Abweichend hiervon hat die Abgabenordnung (§ 39 Absatz 2) die Figur des wirtschaftlichen Eigentums geschaffen. Übt danach ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall
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