Ehreneintritt

Ehreneintritt, Schutzmaßnahme für Wechselschuldner (Intervention), die gemäß Artikel 55–63 Wechselgesetz bestimmte Wechselbeteiligte (Wechselschuldner wie Aussteller, Indossant, Wechselbürge) davor schützen soll, dass ihre kaufmännische Reputation durch einen vergeblichen Rückgriff Schaden leidet. Zu diesem Zweck kann auf dem Wechsel die Person eines zahlungsfähigen Dritten (»Notadresse«) angegeben werden; der Ehreneintritt kann

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