Dos (römisches Recht)

Dos [lateinisch »Gabe«, »Mitgift«] die, -/Dotes, römisches Recht:

Heiratsgut, mit dem die Frau, ihre Familie oder ein Dritter zur Bewältigung der ehelichen Lasten beitrug. Der Ehemann wurde Eigentümer der Dos, konnte aber über Dotalgrundstücke nur beschränkt verfügen und musste die Dos bei Beendigung der Ehe der Frau zurückgeben.

Quellenangabe

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