Diktaturparagraph

Diktaturparagraph, Bezeichnung für Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung. Er räumte dem Reichspräsidenten bei erheblicher Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Befugnis ein, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Notverordnungsrecht); dabei konnte er sich der Hilfe der bewaffneten Macht bedienen und bestimmte Grundrechte außer Kraft setzen. Auf Verlangen

Quellenangabe

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