Entwicklung in Deutschland bis 1983
In Deutschland hat erstmals 1954 der Bundesgerichtshof (BGH) das Bestehen eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts festgestellt. Zuvor sind Persönlichkeitsrechte nur für bestimmte Persönlichkeitsgüter, z. B. das Recht am eigenen Bild, das Namensrecht und das Urheberpersönlichkeitsrecht, anerkannt worden. Der BGH erblickte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darin, dass ein Zeitungsverlag eine Zuschrift ohne
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Mitwirkende
Ralph Zade
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