Datenschutz in Österreich
Auch Österreich hat in seine Verfassungsbestimmungen das Grundrecht auf Datenschutz aufgenommen. Danach hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Einschränkungen dieses Grundrechts durch hoheitlichen Akt sind nur aufgrund von Gesetzen zulässig. Diese Gesetze müssen den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention genügen, d. h.,
Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe