Sachdarlehen
Auch die Überlassung von vertretbaren Sachen (§§ 607 ff. BGB) kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Das Darlehensentgelt ist spätestens bei der Rückerstattung der überlassenen Sache zu entrichten. Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Darlehensvertrag kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, jederzeit und fristlos von den Parteien gekündigt werden.
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