Religion
Die Verfassung (Artikel 4) garantiert die Stellung der Dänisch-Lutherischen Volkskirche (Evangelisk-lutherske Folkekirke in Danmark) als dänische Nationalkirche mit verfassungsrechtlichem Anspruch auf Unterstützung seitens des Staates. Die Religionsfreiheit ist durch die Artikel 67–70 garantiert; von dieser ausgenommen ist der König, der nach der Verfassung (Artikel 6) der lutherischen Kirche angehören muss.
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