Clausula rebus sic stantibus (Zivilrecht)
Clausula rebus sic stantibus [lateinisch »Klausel der gleichbleibenden Umstände«], Zivilrecht:
der stillschweigende Vorbehalt, dass ein Vertrag nur so lange gelten soll, wie die Verhältnisse, die beim Abschluss für wesentlich erachtet worden sind, fortbestehen. Diese Lehre wird überwiegend abgelehnt. Das BGB kennt sie nicht. Funktionell kommt ihr aber die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage gleich.
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