Bestandsverzeichnis (Recht)

Bestandsverzeichnis, Recht:

Verzeichnis über einen »Inbegriff von Gegenständen« (§ 260 BGB), das derjenige erstellen muss, der die Gegenstände herausgeben oder über sie Auskunft geben muss, z. B. der von den Erben in Anspruch genommene Erbschaftsbesitzer.

Quellenangabe

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