Beihilfe (Strafrecht)
Beihilfe, Strafrecht:
die dem Täter einer vorsätzlichen und rechtswidrigen (nicht notwendig schuldhaften) Straftat geleistete Hilfe (akzessorisch). Diese Hilfe kann darin bestehen, dass die Tat ermöglicht, erleichtert, intensiviert oder abgesichert wird; psychische Förderung der Tat genügt. Die Bestrafung der Beihilfe richtet sich nach der für die Haupttat geltenden Strafdrohung, muss aber gemildert
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