Aushilfe

Aushilfe, im Sinne des befristeten Arbeitsverhältnisses kurzzeitig beschäftigte Arbeitskraft. Im Arbeitsvertrag kann eine verkürzte Kündigungsfrist vereinbart werden (kürzer als vier Wochen); dies gilt jedoch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird (§ 622 Absatz 5 BGB).

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