Aufbewahrungspflicht

Aufbewahrungspflicht, die handels- und steuerrechtliche Verpflichtung des Kaufmanns, Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Buchungsbelege zehn Jahre, Geschäftskorrespondenz und Ähnliches sechs Jahre lang aufzubewahren (§§ 257 HGB, 147 AO). Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse kann die Aufbewahrungspflicht durch Speicherung auf Bild- oder anderen Datenträgern erfüllt werden. Die Aufbewahrungspflicht beginnt

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