Das deutsche Asylrecht im europäischen Rahmen
Mit Artikel 16 a Absatz 5 GG konnte das deutsche Asylrecht für völkervertragsrechtliche – bi- oder multinationale – Regelungen über die nationale Zuständigkeit für die Prüfung von Asylbegehren und die gegenseitige Anerkennung von Asylentscheidungen geöffnet werden. In der EU bildet Artikel 67 in Verbindung mit Artikel 78 AEUV den Rahmen
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