Anerkenntnis (Zivilprozess)
Anerkenntnis, Zivilprozess:
Erklärung des Beklagten gegenüber dem Gericht, dass der vom Kläger erhobene Anspruch ganz oder teilweise (Teilanerkenntnis) gerechtfertigt sei, im Unterschied zum Geständnis, das nur Tatsachen betrifft. Die Partei ist dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO). Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht. Bei sofortigem Anerkenntnis
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