Affekt (Strafrecht)
Affekt [lateinisch affectus »Gemütsbewegung«, »Leidenschaft«, zu afficere »einwirken«, »anregen«] der, -(e)s/-e, Strafrecht:
Besonders hochgradige Affekte, deren Vorhandensein in der Regel medizinisch-psychologischer Vorklärung bedarf, können nach § 20 StGB als »tief greifende Bewusstseinsstörung« zum Ausschluss von Schuld und Strafbarkeit führen (nach der Rechtsprechung allerdings nur, wenn ihre Entstehung unverschuldet ist).
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