Abänderbarkeit

Abänderbarkeit, die Möglichkeit der Veränderung von gerichtlichen Entscheidungen und behördlichen Verwaltungsakten durch das zur Entscheidung befugte Organ. Urteile dürfen nach Erlass (Verkündung oder Zustellung) vom erkennenden Gericht grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden, auch wenn sie noch mit Rechtsmitteln anfechtbar sind (§ 318 ZPO). Ausnahmsweise besteht Abänderbarkeit v. a. bei

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