Absonderungsrecht

Absonderungsrecht, der Anspruch bestimmter Gläubiger, sich aus einzelnen Gegenständen der Insolvenzmasse vorzugsweise zu befriedigen (§ 49–52, 165–173 Insolvenzordnung vom 5. 10. 1994). Das Recht zur abgesonderten Befriedigung setzt ein dingliches Recht der Gläubiger an diesen Gegenständen voraus, z. B. Sicherungseigentum und -abtretung, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld.

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