abhandengekommene Sachen

abhandengekommene Sachen, körperliche Gegenstände (Sache), deren Besitz der unmittelbare Besitzer (z. B. der Entleiher) unfreiwillig, etwa durch Diebstahl oder Unachtsamkeit, verloren hat. Bei abhandengekommenen Sachen gibt es keinen gutgläubigen Eigentumserwerb, außer bei Geld, Inhaberpapieren und bei im Weg öffentlicher Versteigerung veräußerten Sachen. Nur bei Geld und Inhaberpapieren gilt

Quellenangabe

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