Religion
Die Verfassung bestimmt in Artikel 2 den sunnitischen Islam als Staatsreligion und das islamische Recht als Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert in Artikel 46 jedoch auch das Recht der freien Religionsausübung nicht islamischer Bekenntnisse. Die Religionsgemeinschaften unterliegen der staatlichen Kontrolle durch das Ministerium für religiöse Angelegenheiten. Der Staatspräsident ernennt den Großmufti,
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