Gerichtszuständigkeit im öffentlichen Recht
Die Unterscheidung zwischen den drei großen Rechtsgebieten spiegelt sich auch in der Gerichtsbarkeit wider. Für den Bereich des öffentlichen Rechts ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz grundsätzlich nicht die ordentliche Gerichtsbarkeit, sondern die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig (siehe hierzu auch Gericht). In Deutschland gibt es außerdem mit der Sozialgerichtsbarkeit
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Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe