Berufung und Revision
Eine Berufung gegen ein Urteil eines Verwaltungsgerichts ist nur möglich, wenn das Verwaltungsgericht oder das Oberverwaltungsgericht sie zulässt. Die Fälle, in denen sie zugelassen werden muss, stehen im Gesetz (§§ 124, 124a VwGO).
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Mitwirkende
Ralph Zade
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