Vergleichsmiete

Vergleichsmiete, ortsübliche Vergleichsmiete,

jene Miete, die sich aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart wurden, ergibt (§ 558 Absatz 2 BGB). Die Vergleichsmiete bildet die Grenze für die jeweils zulässigen Mieterhöhungen (

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