Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist das Gericht des Ortes, an dem die Tat begangen wurde, das Gericht des Ortes, an dem die Täterin oder der Täter wohnt oder sich aufhält, oder das Gericht des Ergreifungsorts. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft richtet sich nach der Gerichtszuständigkeit.
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Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe