Strafrecht
Im Strafrecht kann das Vorliegen seelischer Krankheiten bei einem Straftäter zu Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit führen. Im Strafverfahren richtet sich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nach §§ 63 StGB, 81 und 126 a StPO (Maßregeln der Besserung und Sicherung).
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Mitwirkende
Britta Weimer-Kuschnigg
Quellenangabe