Realkonkurrenz (Strafrecht)
Realkonkurrenz, Tatmehrheit, Strafrecht:
die Verletzung mehrerer Strafgesetze oder die mehrfache Verletzung desselben Strafgesetzes durch mehrere selbstständige Handlungen, die sich bei natürlicher Betrachtung nicht als Handlungseinheit darstellen, z. B. wenn der Täter heute A ausraubt und morgen B (§ 53 StGB); Gegensatz: Idealkonkurrenz. Bei Realkonkurrenz wird nach § 54 eine Gesamtstrafe gebildet, die durch
Informationen zum Artikel
Quellenangabe