Notstandsverfassung in der Weimarer Republik
Mit Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung erhielt Deutschland erstmals eine zentrale, in der Verfassung verankerte Notstandsregelung. Artikel 48 gab dem Reichspräsidenten unter anderem das Recht, bei einer erheblichen Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den Ausnahmezustand zu verhängen und Notverordnungen zu erlassen. Dazu gehörte, dass der Reichspräsident außerordentliche Maßnahmen
Artikel 48 und die nationalsozialistische Machtübernahme
Quellenangabe