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Leiharbeitsverhältnis

Leiharbeitsverhältnis, befristete Überlassung eines Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber (Verleiher) zur Arbeitsleistung im Betrieb eines anderen Arbeitgebers (Entleiher) aufgrund außergewöhnlicher Umstände, ohne dass das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher gelöst wird (sogenanntes »echtes« Leiharbeitsverhältnis).

Die Überlassung ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich (§ 613 Satz 2 BGB). Für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung, bei der der Arbeitnehmer von vornherein zur Arbeitsleistung bei einem Dritten eingestellt wird (sogenanntes »unechtes« Leiharbeitsverhältnis), gelten die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

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